Statuten
des Vereins «Schnauzlimuetter»
1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen “Schnauzlimuetter” besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.
1.2 Sitz des Vereins ist in 6440 Brunnen.
2. Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist Wagenbau zum Bartli-Umzug.
2.2 Einer Umwandlung des Vereinszwecks muss der Vorstand einstimmig zustimmen.
3. Mitglieder
3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.
3.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich eingereichtem Aufnahmegesuch. Dem Aufnahmegesuch muss eine Harasse Cardinal und zwei Flaschen Galliano beigelegt werden. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.
3.3 Familienmitglieder im selben Haushalt (Partner und gemeinsame Kinder) sind automatisch Vereinsmitglieder.
3.4 Sonstige Angehörige (Verwandte oder Partner von Familienmitglieder) können sich temporär dem Umzug anschliessen, müssen dabei aber nicht Mitglied sein. Der Vorstand ist vorgängig darüber zu informieren und kann die Teilnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
4. Mitgliederbeitrag
4.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Er beträgt maximal CHF 4000.- und 12 Harassen Cardinal pro Jahr.
4.2 Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre Mitgliedschaft erlischt, den anteilsmässigen vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Erlöschensgründe
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt;
- Ausschluss;
- Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
5.2 Austritt
Der Austritt muss schriftlich einen Monat vor der GV mit einem Harass Cardinal eingereicht werden. Bei zu später Einreichung müssen mindestens 3 Harassen mit eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über die Menge.
5.3 Ausschluss
5.3.1 Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen vom Verein ausschliessen. Falls vom auszuschliessendem Mitglied gewünscht, erfolgt der Auschluss nach Anhörung und wird diesem mündlich bei einer Flasche Cardinal erklärt. Der Ausschluss gilt per sofort.
5.3.2 Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht.
5.4 Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar.
6. Organisation des Vereins
6.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisonstelle.
6.2 Vereinsversammlung
6.2.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Berichts der Revisionsstelle;
- Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets;
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
- Änderung der Statuten (Mehrheit vom Vorstand notwendig);
- Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist.
6.2.2 Die ordentliche Vereinsversammlung findet am 11. November des Jahres, wenn dieser auf einen Freitag oder Samstag fällt, ansonsten findet die Versammlung am darauffolgenden Wochenende statt.
6.2.3 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens bis 31. Oktober eines Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge.
6.2.4 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen.
6.2.5 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversammlung gewählter Tagespräsident.
6.2.6 Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Aktuar unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
6.2.7 Abstimmungen finden offen oder auf Beschluss des Vorstandes schriftlich statt.
6.2.8 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
6.2.9 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Kann keine Mehrheit ermittelt werden, so entscheidend die Seite eines Bierflaschendeckels. Der Kassier weist die Seite des Bierflaschendeckels zu. Die Ehefrau des Kassiers wirft den Bierflaschendeckel
6.3 Vorstand
6.3.1 Der Vorstand besteht aus 3 Vizepräsidenten (Bauchef, Kassier und Aktuar) und dem erweitertem Vorstand. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Ehegatten der Vizepräsidenten. Alle haben bei Wahlen je eine Stimme.
6.3.2 Die Amtsdauer ist unbestimmt und endet mit Rücktritt oder Abberufung. Rücktritte können an der GV vollzogen werden. Abberufung erfolgt durch den Vorstand und erweitertem Vorstand mit sofortiger Wirkung. Es ist eine 5/6 Mehrheit für die Abberufung notwendig.
6.3.3 Die Vorstand bestimmt zusammen mit dem erweitertem Vorstand den Bauchef, Kassier und Aktuar. Einer von ihnen übernimmt zusätzlich für ein Jahr das Präsidium und übergibt es an der GV dem nächsten Vizepräsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Vizepräsidenten sind Zeichnungsberechtigt mit Kollektivunterschrift.
6.3.4 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;
- Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Buchführung;
- Wahl und Abberufung der Revisionsstelle (des Revisors);
- Bestimmung des Vereinsbier’s.
6.3.5 Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
6.3.6 Jedes Vorstandsmitglied (inkl. erweitertem Vorstand) hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Bierflaschendeckels-Verfahren (siehe 6.3.9).
6.4 Revisionsstelle (Revisor)
6.4.1 Die Vereinsversammlung kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen, als Revisionsstelle (bzw. Revisor) für die Dauer von einem Amtsjahr wählen. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
6.4.2 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.
6.4.3 Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
7. Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht
7.1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.
7.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
8. Statutenänderungen und Auflösung
8.1 Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von allen Vorstandsmitglieder inkl. erweitertem Vorstand sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.2 Im Falle der Auflösung bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
9. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 8. Juli 2023 genehmigt und treten sofort in Kraft.